Kosten

Eine Einheit zu 50 min. verrechne ich mit € 130,-, das Honorar ist per Überweisung zu entrichten. Ich verrechne für die Erstgespräche und die sogenannten probatorischen Sitzungen genau das gleiche Honorar wie für andere Sitzungen auch, weil sie ein sehr wichtiger Moment für den weiteren Psychotherapieverlauf sind. Wegen der sorgfältigen Anfangsdiagnostik können sie gegebenenfalls auch länger dauern.

Bei Vorliegen einer entsprechenden krankheitswertigen Störung (Diagnosestellung nach dem Diagnoseklassifikationssytem ICD 10) haben Sie die Möglichkeit, Kassenleistung für Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Die Kassen erstatten in diesen Fällen einen Teil des an PsychotherapeutInnen bezahlten Honorars (sogenannte Teilrefundierung:  pro Sitzung werden € 33,70 von der ÖGK, € 45,- von der SVS und von der BVAEB € 46,60 zurückerstattet). Bereits im Rahmen des Erstgesprächs informiere ich Sie gerne über die notwendigen Schritte für die Kassenrefundierung.

Als Selbstzahler genießen Sie auch bei der jeweiligen Krankenkasse völlige Anonymität.

Für Gruppentherapie verrechne ich eine Einheit zu 90 min mit € 90,-. Für die Teilnahme an jeder angebotenen Gruppe ist prinzipiell immer ein Vorgespräch (eine Einheit) nötig, das dem gegenseitigen Kennenlernen und der Überprüfung dient, ob die Gruppe für Sie hilfreich und positiv sein könnte.

Für Paartherapie und vereinzelte Paar- bzw. Angehörigengespräche verrechne ich eine Einheit zu 50min mit € 180,-.

Sämtliche Preise sind laut § 6 (1) Z.19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Terminabsagen sind mit einer Frist von 48 Stunden (bei Erkrankung Absage spätestens am Vortag) kostenfrei möglich. Bei kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen muss ich Ihnen das volle Honorar in Rechnung stellen. Bei Terminabsagen meinerseits biete ich Ihnen den nächstmöglichen Ersatztermin an.

Während einer Therapie kann es auch mitunter auch einmal zu Krisenphasen kommen – etwa, wenn die anstehenden Probleme noch stärker wahrgenommen werden. In diesem Fall biete ich Ihnen den Einschub von Notfall-Terminen an, die je nach Möglichkeit entweder noch am selben Tag/Abend oder zumindest im Verlauf der aktuellen Woche stattfinden können. Sollte es jedoch von meiner Seite aus nicht möglich sein, bitte ich Sie sich an eine von vielen Anlaufstellen für den Notfall zu wenden.

Als Klinischer und Gesundheitspsychologe und Psychotherapeut bin ich nach §14 des Psychologengesetzes und § 15 des Psychotherapeutengesetzes der absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Somit bin ich dazu verpflichtet jede Offenbarung über den therapeutischen Prozess zu unterlassen. Die Offenbarung von patientenbezogenen Daten und Mitteilungen ist nur dann zulässig, wenn der/die Patient/Patientin schriftlich zugestimmt hat (Schweigepflichtentbindung). Die Schweigepflicht bei minderjährigen PatientInnen gilt auch gegenüber den Bezugspersonen.

Die Zustimmung zur Durchführung einer Therapie bei einem minderjährigen Patienten bei getrennt lebenden oder geschiedenen, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist rechtlich nur dann einwandfrei, wenn das schriftliche Einverständnis beider Elternteile vorliegt. Bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil reicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Diese und andere Absprachen werden im Rahmen eines Behandlungsvertrages ausgearbeitet, der beide Seiten gegen Unklarheiten absichert.